Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden (oder Stellvertreter) und vom Schriftführer (oder Stellvertreter) zu unterzeichnen ist.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 7
Vertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassenführer oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreter dürfen im Innenverhältnis von ihrem Recht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende bzw. der Kassenführer verhindert ist.
Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen, denen bedarfsweise Ausschüsse zugeordnet werden.
§ 8
Ehrenmitglieder
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder und andere Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zur Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Der Vorstand kann zu besonderen Anlässen auch sonstige Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen.
§ 9
Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
Zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Inkrafttreten
Diese dritte Neufassung der Satzung vom 11.11.1956, erstmals neu gefasst am 25.06.1972, zweite Neufassung zum 01.01.1990, tritt am 01.01.1995 in Kraft.
§ 11
Elferrat
Der Elferrat repräsentiert den CVW zur Bestreitung der alljährlichen Fastnachtskampagne, deren Abwicklung das Präsidium im Einvernehmen mit dem Vorstand im Einzelnen regelt.
In die „neue Deutsche Schreibweise“ überführt durch Dietmar Schneider im März 2008.