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22 | 02 | 2012

CVW Vereinssatzung

S A T Z U N G

des Carneval-Verein "Narrhalla" Winkel/Rheingau e. V.

 

§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Carneval-Verein "Narrhalla" Winkel/Rheingau e. V. (CVW).
  2. Sein Sitz ist in Oestrich-Winkel.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein ist in jeder Richtung neutral und hat den Zweck, Geselligkeit, Humor und heimisches Brauchtum zu pflegen und zu fördern. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Heimatfeste, Umzüge und gesellige Veranstaltungen für alle Altersgruppen, wobei die Veranstaltungen von untergeordneter Bedeutung sind.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

  1. Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
  3. Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder wegen unehrenhafter Handlungen verurteilt werden, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen. Über Beitritt und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen sowie gegen den Beschluss innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig.

§ 4
Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand,
    • die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Vorsitzender,
    • zwei gleichberechtigte Stellvertreter,
    • Schriftführer und ein Stellevertreter,
    • Kassenführer und ein Stellvertreter,
    • mindestens drei höchstens jedoch acht Beisitzern,
    • sowie das Elferratspräsidium, bestehend aus:
    • dem Präsidenten,
    • dem Vizepräsidenten
    • und dem Kanzler.
  3. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung. Er wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen. Die Einladung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, was in der Einladung zu vermerken ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, so oft es erforderlich ist. Alljährlich ist eine ordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen, und zwar möglichst innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, was in der Einladung zu vermerken ist.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorsitzende ist geheim zu wählen, die übrigen Vorstandsmitglieder nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Für die Wahl des Vorsitzenden übernimmt ein von der Versammlung zu bestimmender Wahlleiter die Leitung der Wahlhandlung; nach seiner Wahl übernimmt der neu gewählte Vorsitzende die Leitung der weiteren Wahlhandlung; Zur Wahl kann jedes anwesende Mitglied Vorschläge einbringen. Der ausscheidende Vorstand ist berechtigt, eine Vorschlagsliste für den Gesamtvorstand dem Wahlleiter vorzulegen. Abwesende Mitglieder können nur zur Wahl vorgeschlagen werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. In den Vorstand kann jedes Mitglied gewählt werden, das volljährig und geschäftsfähig ist.
  6. Die Mitgliederversammlung beruft alljährlich zwei neue Kassenprüfer, die nach dem folgenden Jahresabschluss die Kassengeschäfte prüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht erstatten.
  7. Die Mitgliederversammlung erteilt alljährlich dem Vorstand Entlastung.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies durch schriftliche Eingabe an den Vorstand von mehr als einem Viertel der Mitglieder verlangt. wird.
  9. Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
  10. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden (oder Stellvertreter) und vom Schriftführer (oder Stellvertreter) zu unterzeichnen ist.

    § 5
    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

    § 6
    Mitgliedsbeitrag

    Jedes Mitglied entrichtet einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

    § 7
    Vertretung

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter gemeinsam mit dem Kassenführer oder seinem Stellvertreter vertreten. Die Stellvertreter dürfen im Innenverhältnis von ihrem Recht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende bzw. der Kassenführer verhindert ist.

    Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsangelegenheiten besondere Vertreter bestellen, denen bedarfsweise Ausschüsse zugeordnet werden.

    § 8
    Ehrenmitglieder

    Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder und andere Personen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, zur Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

    Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

    Der Vorstand kann zu besonderen Anlässen auch sonstige Ehrungen und Auszeichnungen vornehmen.

    § 9
    Satzungsänderung und Vereinsauflösung

    Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit beschließen.

    Zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln aller Vereinsmitglieder erforderlich.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    § 10
    Inkrafttreten

    Diese dritte Neufassung der Satzung vom 11.11.1956, erstmals neu gefasst am 25.06.1972, zweite Neufassung zum 01.01.1990, tritt am 01.01.1995 in Kraft.

    § 11
    Elferrat

    Der Elferrat repräsentiert den CVW zur Bestreitung der alljährlichen Fastnachtskampagne, deren Abwicklung das Präsidium im Einvernehmen mit dem Vorstand im Einzelnen regelt.

    In die „neue Deutsche Schreibweise“ überführt durch Dietmar Schneider im März 2008.

 

CVW Frühlingsfest
29 April 2012 11 00 Uhr
Jokusklause auf dem Waldacker des CVW
 
Bis zum Termin sind es:
9 Wochen

 
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